Satzung des Wir Tönissteiner e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „WIR TÖNISSTEINER e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Bad Neuenahr-Ahrweiler
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ziele des Vereins sind dabei:
Bereich Hilfestellung für bedürftige Patienten der MEDIAN Klinik Tönisstein durch finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen sowie durch ideelle Unterstützung wie Information und Beratung.
Unterstützung von Projekten im Rahmen der MEDIAN Klinik Tönisstein zum Wohle der Patienten.
Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Verständnisses von Suchterkrankungen in der Gesellschaft.
Angebote von Schulungen, Seminaren und Beratungen im suchtspezifischen und psychotherapeutischen Bereich.
§ 3 Mittel und Zuwendungen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies schließt weder den Ersatz von Aufwendungen noch angemessene Tätigkeitsvergütungen und Zuschüsse zu Forschungsaufgaben oder zu wissenschaftlicher Fortbildung aus. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Aufnahmeanträge müssen in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Ordentliches Mitglied des Vereins können alle geschäftsfähigen natürliche Personen oder juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen.
Daneben können fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder sind solche natürliche Personen oder juristische Personen, die sich für die Belange des Vereins interessieren und den Verein und den Vereinszweck mit freiwilligen Beitragszahlungen unterstützen wollen, ab er kein Stimmrecht haben. §§ 5 und 6 gelten entsprechend für fördernde Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in dem Verein endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Ein solcher Beschluss muss mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Der Ausschluss wird dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 6 Beiträge und Spenden
Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag. Dieser Beitrag ist im ersten Quartal und bei Eintritt in den Verein im laufenden Jahr sofort fällig.
Für Spenden an den Verein werden nach Maßgabe der jeweiligen steuerrechtlichen Bestimmungen Quittungen erteilt.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
ad 1) Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Finanzverwalter.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend im Amt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende die Entscheidung der Vorstandsmitglieder schriftlich einholen.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er legt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.
ad 2) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Die Mitgliederversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen. Die Einladung ist mit einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zu übersenden. Der Vorstand hat in der Regel einmal jährlich, mindestens aber einmal in zwei Jahren zur Mitgliederversammlung einzuladen. Er kann aber jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies verlangen.
Jede ordnungsgemäße Mitgliedersammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichzeit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Heben der Hand, falls nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der neue Textentwurf mit der Einladung bekannt gemacht wurde. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Betreffen die Satzungsänderungen Ziel, Zweck, Gemeinnützigkeit oder die Auflösung des Vereins, so ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Wahl des Vorstandes (in geraden Kalenderjahren)
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
Entlastung des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten muss. Der Protokollführer wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie e. V., Hamm, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Erstattung von Zuwendungen an Vereinsmitglieder findet nicht statt.
§ 9 Eintragung
Der Gründungsvorstand hat den Verein zum Vereinsregister anzumelden.
Diese geänderte Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27.10.2022 beschlossen.